AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der www Deutscher Tele Markt GmbH vom 16.05.2017

§ 1 Geltungsbereich

(1) www Deutscher Tele Markt GmbH, Maxstraße 6, 01067 Dresden (nachfolgend „DTM“ genannt) ist eine Internet- und Werbeagentur.

(2) Für alle Lieferungen und Leistungen von DTM gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Sie gelten somit auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies DTM vorher schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn DTM ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn DTM auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von DTM stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

(2) Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelne Leistung kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung von DTM, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn DTM nach der Bestellung durch den Kunden mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von DTM annimmt.

(3) Der Kunde ist 14 Tage an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.

 

§ 3 Inhalt der Leistungen von DTM

(1) Der konkrete Inhalt der von DTM geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder der von DTM angenommenen Bestellung und gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen einschließlich dieser AGB. Geringfügige Änderungen an den Leistungen behält sich DTM vor.

(2) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von DTM. Sonstige Mitarbeiter von DTM sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

(3) Nur Geschäftsführer und Prokuristen von DTM sind berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

(4) DTM darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

 

§ 4 Erstellung eines Konzeptvorschlags

(1) Soweit dies ausdrücklich vereinbart wird, erarbeitet DTM im Auftrag des Kunden einen Konzeptvorschlag. Grundlage ist die Aufgabenstellung des Kunden.

(2) Der Konzeptvorschlag beschreibt den Soll-Zustand des zu entwickelnden Leistungsgegenstandes einschließlich des Soll-Zustandes ggf. vereinbarter Zusatzleistungen. Näheres regelt der Einzelvertrag.

(3) Der Kunde ist insoweit zur Mitarbeit verpflichtet.

(4) Falls und soweit bei der Ausarbeitung des Konzeptvorschlags das Bedürfnis zu einer Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere des Zeitplans, Vergütung oder Funktionsprüfung erkennbar wird, entscheiden die Vertragsparteien einvernehmlich über deren Umfang.

(5) Der Konzeptvorschlag ist nach Fertigstellung vom Kunden innerhalb von 14 Tagen freizugeben. Der Kunde prüft den Konzeptvorschlag auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Erhebt der Kunde innerhalb der nach Satz 1 genannten Frist keine Beanstandungen, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt.

(6) Der freigegebene Konzeptvorschlag wird Teil des Vertrages. Falls und soweit Widersprüche zur Aufgabenstellung des Kunden bestehen, hat der freigegebene Konzeptvorschlag Vorrang. Nach Freigabe des Konzeptvorschlags beginnt DTM mit der Erstellung des Leistungsgegenstandes.

(7) Beanstandet der Kunde den Konzeptvorschlag von DTM fristgemäß, wird DTM den Konzeptvorschlag gemäß den vom Kunden vorgebrachten Gründen nacharbeiten. Lehnt der Kunde den Konzeptvorschlag mehr als drei Mal ab, so kann DTM den Einzelvertrag beenden und die für die Konzeptentwicklungsphase anteilig vereinbarte bzw. angemessene anteilige Vergütung verlangen. Hat DTM die Ablehnung nicht zu vertreten, erhält DTM eine Entschädigung in Höhe von 50% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt es ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass DTM kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(8) DTM erhält für die Erarbeitung des Konzeptvorschlags eine Vergütung.

 

 

§ 5 Beschaffung von Inhalten

Soweit Texte, Grafiken, Bilder, Videos oder sonstige Inhalte nicht vom Kunden beigestellt werden oder werden können, kann DTM die fehlenden Inhalte vorrangig aus allgemein zugänglichen Datenbanken und nur ersatzweise direkt vom Rechteinhaber beschaffen und die betreffenden Nutzungsrechte im Namen und für Rechnung des Kunden erwerben.

 

§ 6 Hosting auf Servern von DTM

(1) Soweit der Kunde DTM auch mit dem Hosting beauftragt hat, stellt DTM die Leistungsgegenstände bzw. Systemressourcen zur Speicherung eigener Inhalte dem Kunden zum Abruf über das Internet im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (Absatz 2) auf Servern von DTM zur Verfügung.

(2) DTM stellt dem Kunden die Server mit einer Verfügbarkeit von 95 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Nutzung der Server aus zwingenden technischen Gründen oder wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (Absatz 4) unterbrochen oder beeinträchtigt ist, ohne dass DTM diese zu vertreten hat.

(3) Die Pflichten von DTM umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. DTM übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. DTM übernimmt ebenso wenig die Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, auf die DTM keinen Einfluss hat.

(4) Das Wartungsfenster von DTM liegt zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr.

(5) Die laufende Vergütung ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird jeweils zum Monatsersten fällig.

 

 § 7 Backups 

DTM ist, soweit einzelvertraglich vereinbart, verpflichtet, regelmäßig Backups der Internetpräsenz einschließlich aller Daten, Logfiles und dynamischer Website-Inhalte zu erstellen.

 

§ 8 Domainbeschaffung

(1) Soweit DTM einzelvertraglich zur Beschaffung von Domains verpflichtet ist, hat DTM die vertraglich vereinbarten Domains auf den Namen und für Rechnung des Kunden zu registrieren.

(2) DTM haftet nicht für die Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Domains. Falls die vertraglich vereinbarten Domains nicht mehr verfügbar sein sollten, wird DTM den Kunden hierüber unverzüglich informieren. DTM ist nicht zur Einholung von Rechten an von der zuständigen Vergabestelle bereits für Dritte registrieren Domains verpflichtet. DTM kann dem Kunden Vorschläge für Alternativdomains machen.

(3) § 20 (Beistellungen durch den Kunden) gilt entsprechend.

 

§ 9 Softwarepflege durch DTM

(1) Soweit DTM einzelvertraglich mit der Pflege von Software beauftragt ist, übernimmt DTM für den Kunden die Pflege der vom Kunden im Rahmen des Überlassungsvertrags erworbenen Software in dem vertraglich vereinbarten Umfang.

(2) Die Pflege umfasst ergänzend zur gesetzlichen Mängelhaftung von DTM sowie vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung die Beseitigung von Fehlern (Absatz 3), die Lieferung von neuen Versionen (Absatz 4) sowie die Erbringung von Leistungen des Supports (Absatz 5).

(3) Soweit der Einzelvertrag die Fehlerbeseitigung umfasst, ist DTM nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Beseitigung von Fehlern der Software verpflichtet.

a) Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der vereinbarten Funktionalität der Software. Ein Fehler liegt dementsprechend vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, veränderten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung des Kunden oder ähnlichen im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Umständen resultiert, ist kein Fehler.

b) DTM wird vom Kunden mitgeteilte Fehler an der Software jeweils innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ihm unverzüglich mitteilen, dass eine solche Beseitigung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und daher nicht durchgeführt wird. Angemessen ist die Frist, innerhalb der DTM unter Berücksichtigung seiner Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Fehler analysieren und beseitigen kann. Unvertretbar ist der Aufwand, wenn er den Gegenwert von 35% der nach dem Einzelvertrag für ein Kalenderjahr zu leistenden Vergütung, berechnet anhand des Tagessatzes für einen qualifizierten Entwickler, überschreitet.

c) Die Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl von DTM durch Überlassung eines Programms, das den Fehler nicht hat, oder dadurch, dass DTM Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden. Die Fehlerbeseitigung kann DTM nach Wahl von DTM vor Ort, in den Geschäftsräumen von DTM oder durch Fernwartung erbringen. Im Falle der Fernwartung hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und DTM nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. Ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

d) Eine Verpflichtung von DTM, eine bestimmte Verfügbarkeit der Software sicherzustellen, besteht nicht.

e) Der Kunde wird DTM bei der Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung soweit zumutbar angemessen unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, DTM umfassend informiert und die für die Fehlerbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

f) Der Kunde ist verpflichtet, DTM Fehler der Software sowie der Benutzerdokumentation unverzüglich zu melden. Der Kunde wird hierbei alle dem Kunden vorliegenden, für die Beseitigung des Fehlers erforderlichen Informationen an DTM weiterleiten. Ändert sich etwas an der Fehlersymptomatik, so hat der Kunde dies ebenfalls DTM unverzüglich mitzuteilen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Verzögerungen bei der Beseitigung des Fehlers, welche DTM nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Reaktionszeit und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden.

g) Nach erfolgter Fehlerbeseitigung stellt DTM dem Kunden die überarbeitete Software zur Verfügung. Für die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden gelten §§ 377, 381 HGB entsprechend.

h) Soweit ein von dem Kunden mitgeteilter Fehler nicht festgestellt werden kann oder auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, trägt der Kunde die Kosten von DTM nach den vereinbarten bzw. üblichen Tarifen.

(4) Soweit einzelvertraglich vereinbart wird DTM dem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die neuesten Programmversionen der Software überlassen.

a) DTM wird die Software in Bezug auf Qualität und Modernität fortentwickeln und an sich ändernde gesetzliche Regelungen im Rahmen seiner betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist anpassen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit die Anpassung für DTM mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist.

b) DTM bestimmt die Anzahl der Updates nach billigem Ermessen.

c) Bietet DTM dem Kunden im Rahmen der Softwarepflege ein neues Update an, so hat der Kunde das Update gemäß den Installationsanweisungen von DTM zu installieren. Wünscht der Kunde eine Installation durch DTM, so ist diese entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von DTM gesondert zu vergüten.

d) Befindet sich der Kunde mit zwei oder mehr Updates im Rückstand hinter der aktuellen Version, besteht kein Anspruch auf Fehlerbehebung durch DTM in dieser Version.

e) Nicht von der Verpflichtung zur Lieferung umfasst sind neue Versionen, welche einen erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterten Leistungsmerkmale aufweisen, insbesondere also Upgrades und Major-Updates; DTM wird dem Kunden den Erwerb solcher Programmversionen zu einem angemessenen Preis anbieten, welcher sich am Umfang der erweiterten Funktionen und Leistungsmerkmale gegenüber der aktuellen Programmversion orientiert.


(5) Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet DTM Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zur Software und ihrer Funktionsweise. Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden. Der Support wird als Telefon- und als E-Mail-Support geleistet. Der Telefonsupport steht an Arbeitstagen (Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr MEZ, außer an gesetzlichen Feiertagen im Freistaat Sachsen) zur Verfügung. E-Mail-Support wird innerhalb von 24 Stunden eines Arbeitstages nach Eingang der E-Mail geleistet.

(6) Die laufende Vergütung ist monatlich im Voraus zu entrichten und wird jeweils zum Monatsersten fällig.

 

§ 10 Änderungswünsche des Kunden

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von DTM zu erbringenden Leistungen ändern, so wird der Kunde diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber DTM äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann DTM von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(2) DTM prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen, haben wird. Erkennt DTM, dass aktuell zu erbringende Leistungen auf Grund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt DTM dies dem Kunden mit und weist den Kunden darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt DTM die Prüfung des Änderungswunsches durch.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird DTM dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und sollen das Ergebnis wenigstens in Textform festhalten.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. DTM wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

(7) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der jeweils gültigen Preisliste von DTM berechnet.

 

§ 11 Änderungsvorschläge von DTM

DTM kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. § 10 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.

 

§ 12 Preise

(1) Die Preise der von DTM geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem beiderseits unterzeichneten Vertrag sowie gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen, und für den Fall des Fehlens einer solchen Vertragsurkunde aus der Auftragsbestätigung, hilfsweise aus den im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste.

(2) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Warenverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

 

§ 13 Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von DTM 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

(2) Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch DTM erst nach Eingang des Überweisungsbetrages.

(3) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt DTM vorbehalten.

(5) DTM ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DTM berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DTM über den Betrag verfügen kann.

(7) Wenn DTM Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt, ist DTM berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. DTM ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(8) Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Bei vollständiger Leistung oder Vorauszahlungspflicht des Kunden sind Teilzahlungen und Abschlagszahlungen jedoch nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.

(9) Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.

 

§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von DTM aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.


(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DTM an Dritte abtreten.

 

§ 15 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sollen sie verbindlich sein, so bedürfen sie zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann in der Leistungsbeschreibung geregelt werden. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von DTM oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche DTM nicht zu vertreten hat, haftet DTM nicht.

(3) Sofern Ereignisse im Sinne von Absatz 2 DTM die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist DTM zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages berechtigt. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des jeweiligen Einzelvertrages bzw. zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages berechtigt.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

(5) Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(6) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

 

§ 16 Teillieferung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

(1) DTM ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellen Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, DTM erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(2) Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung auf Gefahr des Kunden.

(3) Gelieferte Leistungsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden Eigentum von DTM.

 

§ 17 Abnahme

(1) Sofern einzelvertraglich vereinbart, wird der Kunde den Leistungsgegenstand gründlich prüfen und nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung die Abnahme erklären. Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft des Leistungsgegenstands durch DTM. Die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere auch die Dauer, können einzelvertraglich geregelt werden.

(2) Die Organisation des Abnahmeverfahrens obliegt dem Kunden. DTM unterstützt den Kunden bei dem Abnahmeverfahren, soweit erforderlich.

(3) Der Kunde wird während des Abnahmeverfahrens Abweichungen von den Anforderungen an dem Leistungsgegenstand unter konkreter Angabe des Mangels DTM unverzüglich in Textform mitteilen.

(4) Wegen geringfügigen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden. Gegebenenfalls verbleibende Mängel (insbesondere die Abnahme nicht hindernde leichte Mängel) werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von DTM im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 23 und 24) beseitigt.

(5) Der Abnahme steht es gleich, wenn

a) der Kunde den Leistungsgegenstand nutzt,

b) der Kunde innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft (§ 17 Absatz 1 Satz 2) durch DTM keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder

c) der Kunde nicht innerhalb einer von DTM gesetzten angemessenen Frist die Abnahme erklärt, obwohl keine die Abnahme hindernden Mängel vorliegen.

 

§ 18 Teilabnahmen

(1) DTM ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der Leistungsgegenstände zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, wenn der vorgelegte Teil einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist. Einmal abgenommene Teile des Leistungsgegenstandes können vom Kunden später nicht mehr abgelehnt oder geändert werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Kunde zum Zeitpunkt der Teilabnahmen noch nicht erkennen konnte. Vereinbarte Teilvergütungen werden mit den jeweiligen Teilabnahmen fällig.

(2) Das Zusammenspiel teilabgenommener Teile mit später abzunehmenden Teilen wird im Rahmen einer Schlussabnahme geprüft.

(3) § 17 gilt entsprechend.

 

§ 19 Umfang der Nutzungsrechtsübertragung

(1) Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an den Leistungsgegenständen von DTM sowie an sonstigen Gegenständen, die DTM dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich DTM zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen bzw. Open Source Software eingebunden wird, hat DTM entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Falle gelten abweichend vom vorliegenden § 19 die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(2) DTM räumt dem Kunden ein einfaches, unbefristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungsgegenständen für das Gebiet des Landes, in welchem der Kunde seinen Sitz hat ein. Der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 7 widerruflichen Gestattung.

(3) Für Leistungsgegenstände, welche im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von DTM in den Verkehr gebracht wurde, ist der Kunde nur nach den folgenden Regeln und nach Durchführung der folgenden Vorgänge berechtigt, die Leistungsgegenstände oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:

a) Der Kunde übergibt dem Dritten die Leistungsgegenstände. Soweit DTM die Leistungsgegenstände auf Datenträgern ausgeliefert hat, übergibt der Kunde dem Dritten die Datenträger. Ebenfalls übergibt der Kunde dem Dritten die Benutzerhandbücher und sonstige von DTM stammende Unterlagen zu den Leistungsgegenständen.

b) Der Kunde löscht alle anderen Kopien der Leistungsgegenstände (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Arbeitsplatzrechnern, Servern, Datenträgern und sonstigen Speichermedien, mit Ausnahme von Kopien, welche im Rahmen der Datensicherung oder -archivierung mit anderen Daten derart verbunden wurden, dass eine Trennung und separate Löschung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt DTM schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.

c) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.

d) Der Kunde erklärt schriftlich gegenüber DTM, dass er dem Dritten die Vereinbarungen zwischen dem Kunden und DTM zum Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte an den Leistungsgegenständen sowie sämtliche die bestimmungsgemäße Nutzung der Leistungsgegenstände betreffenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis gegeben hat.


(4) Leistungsgegenstände, welche nicht im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von DTM in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von DTM an Dritte weitergegeben werden.

(5) Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen die Regeln nach Absatz 3 oder Absatz 4 schuldet der Kunde DTM eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Leistungsgegenstände bei DTM hätte zahlen müssen, zumindest jedoch in Höhe der zwischen dem Kunden und DTM vereinbarten Vergütung; ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.

(6) Leistungsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammengang mit den Leistungsgegenständen stehende Gegenstände, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von DTM. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von DTM nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach § 30 geheim zu halten.

(7) DTM kann die Nutzungsrechte des Kunden aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann DTM vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Leistungsgegenstände sowie die Vernichtung aller Kopien der Leistungsgegenstände oder die Versicherung des Kunden verlangen, dass die Leistungsgegenstände einschließlich aller Kopien vernichtet sind.

 

§ 20 Beistellungen durch den Kunden

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrages sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch DTM verfügt. Der Kunde wird DTM auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

(2) DTM ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat DTM den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt DTM von allen Nachteilen frei, welche DTM aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

 

§ 21 Nebenpflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird DTM bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen in angemessenen Umfang unterstützen. Dies umfasst z.B. die Übermittlung der erforderlichen Informationen und die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner, soweit zur Leistungserbringung von DTM erforderlich.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, DTM unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(3) Im Falle der Vereinbarung von Anpassungen und sonstiger Leistungen nach den individuellen Vorgaben des Kunden wird der Kunde DTM alle erforderlichen Informationen bereitstellen und einen geeigneten Ansprechpartner im Unternehmen des Kunden benennen.

(4) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Dienste von DTM nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

a) Der Kunde stellt sicher, dass er keine unzulässigen Inhalte übermittelt.

b) Der Kunde ist verpflichtet, eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte oder unsachgemäße Nutzung der Dienste von DTM zu unterlassen. Der Kunde beachtet die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit.

c) Im Fall eines Pflichtverstoßes gemäß Absatz 4 lit. a) bzw. b) ist DTM berechtigt, nach seiner Wahl gegebenenfalls betroffene Inhalte mit sofortiger Wirkung zu sperren und/oder zu löschen und/oder dem Kunden fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn DTM von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unter Verstoß gegen die in Absatz 4 lit. a) enthaltenen Pflichten Inhalte bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist.

d) Der Kunde hat DTM den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt DTM von allen Nachteilen frei, welche DTM aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen.


(5) Soweit nicht DTM zur Erstellung regelmäßiger Backups verpflichtet ist, hat der Kunde selbst für die Sicherung seiner Daten zu sorgen.

 

§ 22 Rügeobliegenheit

(1) Der Kunde hat die Leistungsgegenstände, soweit keine Abnahme gemäß § 17 durchgeführt wird und soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach der Ablieferung durch DTM, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, DTM unverzüglich Anzeige in Textform zu machen.

(2) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt der Leistungsgegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich, unabhängig von einer Abnahme gemäß § 17, später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der Leistungsgegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat DTM den Mangel arglistig verschwiegen, so kann DTM sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

 

§ 23 Sachmängel

(1) Die von DTM überlassenen Leistungsgegenstände haben die vereinbarte Beschaffenheit, wie sie insbesondere in den Spezifikationen und sonstigen Dokumentationen beschrieben ist, eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und haben die bei Leistungsgegenständen dieser Art übliche Qualität.

(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen,

a) bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;

b) bei Funktionsbeeinträchtigungen von Software, welche aus Fehlbedienung, dem Einsatz der Software außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, der vertragswidrigen Änderung der Software oder einem Mangel nicht von DTM gelieferter Hardware folgen, soweit dies nicht von DTM zu vertreten ist;

c) als der Fehler bei den Leistungsgegenständen darauf beruht, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die Leistungsgegenständen fehlerhaft gelagert, transportiert, montiert, bedient, verwendet, Änderungen bzw. Modifikationen an den Leistungsgegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, soweit dies nicht von DTM zu vertreten ist;

d) bei einer Verletzung der vertraglichen Untersuchungs- bzw. Rügepflicht nach § 22 Absatz 1;

e) bei einer Verletzung der gesetzlichen Untersuchungs- bzw. Rügeobliegenheit nach §§ 377 und 381 HGB;

f) bei Mängeln, die der Kunde bei Vertragsschluss kannte; ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn DTM den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat;

g) bei einer Lieferung ins Ausland sowie im Falle, dass die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft oder genutzt werden sollen, wenn die Leistungsgegenstände gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstoßen, die im Land des Kunden oder in einem sonstigen Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß weiterverkauft oder genutzt werden sollen, gelten und die DTM weder kannte noch kennen musste; DTM ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet; die vorstehenden Beschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Lieferung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Mietvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung über die Überlassung der Leistungsgegenstände erfolgt.


(3) Der Kunde wird DTM bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt, DTM umfassend informiert und DTM die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von DTM durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von DTM oder durch Lieferung eines Leistungsgegenstandes, der den Mangel nicht hat. Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass DTM Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. DTM kann die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen. Im Falle der Fernwartung hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und DTM nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zu den Leistungsgegenständen zu gewähren. Handelt es sich um einen Mangel in einer Standardsoftware, ist ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

(5) Soweit ein von dem Kunden mitgeteilter Fehler nicht festgestellt werden kann oder DTM gemäß Absatz 2 lit. b) und lit. c) für den Fehler nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von DTM nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen.

(6) Die Garantie von Beschaffenheiten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(7) Die Verjährung richtet sich nach § 28.

(8) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 23 gelten nicht, soweit DTM arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(9) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von DTM zu vertretenden Mangels gilt § 27 (Haftung von DTM).

 

§ 24 Rechtsmängel

(1) DTM gewährleistet, dass den Leistungsgegenständen in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist DTM nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Ist DTM mit der Gestaltung von Logos, Marken, Claims oder sonstigen Kennzeichen beauftragt, so obliegt die Prüfung, ob dadurch die Marken-, Namens-, Firmen- oder sonstigen Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden, dem Kunden.

(2) Im Falle einer Lieferung ins Ausland sowie im Falle, dass die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft oder genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn DTM dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste; die vorstehenden Beschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Lieferung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Mietvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung über die Überlassung der Leistungsgegenstände erfolgt.

(3) Bei Rechtsmängeln leistet DTM dadurch Gewähr, dass DTM nach Wahl von DTM die von DTM überlassenen Leistungsgegenstände derart abändert oder austauscht, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die von DTM überlassenen Leistungsgegenstände aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllen, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft.

(4) Der Kunde unterrichtet DTM unverzüglich in Textform, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an den überlassenen Leistungsgegenständen geltend machen. Der Kunde ermächtigt DTM, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht DTM von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von DTM anerkennen. DTM wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen notwendigen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Leistungsgegenstände) beruhen.

(5) § 23 Absatz 2 lit. d) und e) sowie Absätze 6 bis 9 gelten entsprechend.

 

§ 25 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung bei Leistungsstörungen

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung müssen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Leistungsstörung ganz oder überwiegend selbst zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Textform.

 

§ 26 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. im Falle von Hosting oder Pflege) aus dem Einzelvertrag.

(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils die vereinbarte Mindestlaufzeit, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.

(3) Enthält der Einzelvertrag keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit, so ist er unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

(4) Das Recht zur Kündigung des Einzelvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch DTM gelten auch:

  • wenn der Kunde eine vertragliche Hauptpflicht des Einzelvertrags oder eine wesentliche Vertragspflicht des Einzelvertrags verletzt,
  • wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen, insbesondere wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht.

(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(6) Im Falle einer Kündigung nach § 649 BGB wird vermutet, dass DTM 95% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt es ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass DTM höhere Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

 

§ 27 Haftung von DTM

(1) Die Haftung von DTM auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von DTM voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 27 (Haftung von DTM) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von DTM für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von DTM bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von DTM auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten rückwirkend in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei den Verhandlungen zum Einzelvertrag.

(5) Soweit DTM nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, ist die Haftung für Datenverlust durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt; dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre. Insbesondere hat der Kunde alle wesentlichen Daten wenigstens einmal täglich zu sichern, wobei sich hinsichtlich besonders geschäftskritischer Daten kürzere Sicherungsintervalle ergeben können.

(6) Soweit DTM nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von DTM geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 27 (Haftung von DTM) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 27 (Haftung von DTM) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von DTM.

(9) Die Einschränkungen dieses § 27 (Haftung von DTM) gelten nicht für die Haftung von DTM wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 28 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt

a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;

b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.


(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

(3) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(4) Bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 27 Absatz 9 genannten Fällen sowie bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 29 Referenzbenennung

DTM ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

 

§ 30 Vertraulichkeit, Vertragsstrafe bei Verstößen gegen die Vertraulichkeit

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur zu Zwecken der Durchführung des Einzelvertrages zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle nach dem ausdrücklichen Wunsch von DTM und/oder nach den Umständen des Einzelfalls geheimhaltungsbedürftigen Informationen aus der Geschäftsbeziehung.

(3) Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich

a) der Öffentlichkeit vor der Offenbarung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Offenbarung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Kunden bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder,

b) dem Kunden schon vor der Mitteilung bekannt sind oder ihm danach durch einen Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden,

c) von dem Kunden unabhängig von der Mitteilung entwickelt worden sind,

d) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, wobei ausreichend ist, dass dem Kunden nach sorgfältiger Prüfung vernünftigerweise von einer solchen Pflicht zur Offenlegung ausgehen durfte; der Kunde hat DTM vorab über die erzwungene Offenlegung zu informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß zu beschränken.


(4) Für den Fall der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Regelungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sich der Kunde an DTM eine von DTM im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streites über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen. Für ein Verschulden eines berechtigten Dritten haftet der Kunde wie für eigenes Verschulden.

(5) Die vorstehenden Regelungen zur Vertraulichkeit bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt und gelten unbefristet. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

 

§ 31 Schlussbestimmungen

(1) Die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträge wie auch die künftigen Rechtsbeziehungen zwischen DTM und dem Kunden bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG); Art. 12 CISG bleibt unberührt.

(2) Sofern sich aus dem Einzelvertrag im Einzelfall nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von DTM Erfüllungsort.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von DTM. Für Klagen von DTM gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Stand: Mai 2017 © esb Rechtsanwälte